12. Verfahrenskosten in erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, sind die Verfahrenskosten entweder vom Staat zu tragen (Art. 426 Abs. 2 StPO e contrario) oder werden, bei Vorliegen eines Antragsdelikts, der Privatklägerschaft auferlegt (Art. 427 Abs. 2 Bst.