Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat (S. 16 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 300), lässt sich die Anschuldigung, der Beschuldigte habe die Blumenkiste absichtlich in Richtung des Privatklägers geworfen und diesen dadurch am Daumen verletzt, nicht beweisen. Diese Variante ist zwar durchaus denkbar, ebenso wahrscheinlich ist nach Ansicht der Kammer allerdings, dass der Privatkläger die Blumenkiste im Eifer des Gefechts herunterriss und sich die Verletzung selbst zufügte. Angesichts der vorhandenen, ernsthaften und nicht zu unterdrückenden Zweifel hat «in dubio pro reo» ein Freispruch zu erfolgen.