Es erstaunt, dass der Privatkläger die angebliche Attacke mit der Blumenkiste – die doch wesentlich schwerer wiegt als der Streit um die Antenne – zunächst unerwähnt liess und erst zur Sprache brachte, als er mit dem Strafantrag des Beschuldigten konfrontiert und damit einer Straftat bezichtigt wurde. 11.4 Beweisfazit Zusammenfassend ist gestützt auf die vorhandenen Beweismittel sowohl die vom Beschuldigten als auch die vom Privatkläger vorgebrachte Variante des Geschehensablaufs denkbar. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat (S. 16 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.