36 und 50), in deren Rahmen er infolge Strafantrags des Beschuldigten wegen Tätlichkeiten resp. einfacher Körperverletzung als beschuldigte Person einvernommen wurde. Es erstaunt, dass der Privatkläger die angebliche Attacke mit der Blumenkiste – die doch wesentlich schwerer wiegt als der Streit um die Antenne – zunächst unerwähnt liess und erst zur Sprache brachte, als er mit dem Strafantrag des Beschuldigten konfrontiert und damit einer Straftat bezichtigt wurde.