Ein gewichtiges Indiz gegen einen Wurf der Blumenkiste erblickt die Kammer schliesslich in der Entwicklung der Aussage des Privatklägers. Gegenüber der eintreffenden Polizei erwähnte der Privatkläger bei seiner ersten, bloss im Anzeigerapport festgehaltenen Schilderung einzig, der Beschuldigte und er hätten sich beim «Seilziehen mit der Antenne» gegenseitig verletzt (pag. 35). Die Attacke mit der Blumenkiste erwähnte er erstmals im Verlaufe der polizeilichen Einvernahme vom 2. Oktober 2014 (pag. 36 und 50), in deren Rahmen er infolge Strafantrags des Beschuldigten wegen Tätlichkeiten resp.