Wie vom Privatkläger zutreffend ausgeführt, wäre es dem Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen, vom offenen Fenster zurückzutreten, dieses zu schliessen und einer Aggression aus dem Lichtschacht zu entgehen. Von einem verharmlosenden Aussageverhalten lässt sich umgekehrt aber nicht auf einen Angriff mit der Blumenkiste schliessen, wie dies der Privatkläger beliebt macht. Auch seine Aussagen zur Sache sind nämlich nur bedingt nachvollziehbar. Zunächst erscheint fraglich, weshalb die Blumenkiste derart nahe am Rand des Luftschachts lag (pag.