Soweit der Beschuldigte in Übereinstimmung mit seiner Lebenspartnerin schildert, er sei bloss am Fenster gestanden und habe sich zunächst mit den Händen und anschliessend dem Staubsaugerrohr gegen den mit der Antenne herumfuchtelnden Privatkläger gewehrt, sind seine Aussagen offensichtlich verharmlosend. Wie vom Privatkläger zutreffend ausgeführt, wäre es dem Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen, vom offenen Fenster zurückzutreten, dieses zu schliessen und einer Aggression aus dem Lichtschacht zu entgehen.