9 Schliesslich bringen auch die Aussagen der Beteiligten keine Klarheit. Soweit der Beschuldigte in Übereinstimmung mit seiner Lebenspartnerin schildert, er sei bloss am Fenster gestanden und habe sich zunächst mit den Händen und anschliessend dem Staubsaugerrohr gegen den mit der Antenne herumfuchtelnden Privatkläger gewehrt, sind seine Aussagen offensichtlich verharmlosend.