Gleiches gilt für die Position der Blumenkiste, auch sie lässt bezüglich des tatsächlichen Geschehensablaufs verschiedene Interpretationsmöglichkeiten zu. Zwar liesse sich die grosse Distanz zum Fenster durch eine allfällige Wurfbewegung des Beschuldigten in Richtung des Privatklägers erklären. Anders als vom Privatkläger ausgeführt, erscheint der Kammer aber auch ein Herunterreisen mit der Antenne nicht physikalisch unmöglich. Soweit der Privatkläger diesbezüglich ausführt, die Blumenkiste wäre senkrecht nach unten gefallen, wenn sie von ihm selbst heruntergezogen worden wäre, überzeugt seine Argumentation nicht.