Zu den Umständen vor der Verletzung Während der Privatkläger geltend macht, der Beschuldigte habe die Blumenkiste mit beiden Händen angehoben und anschliessend (mit Schwung) auf ihn geworfen, stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, die Blumenkiste sei heruntergefallen, als der Privatkläger von unten mit der Antenne vor seinem Fenster herumgefuchtelt habe. Mit der Vorinstanz (S. 15 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 299), erscheint es auch der Kammer grundsätzlich wenig wahrscheinlich, dass der Beschuldigte die Blumenkiste mitsamt Unterteller angehoben und anschliessend in