148 und 190), liegt ein entsprechender Hergang zusätzlich nahe. Noch nichts gesagt ist damit allerdings darüber, wie es dazu kam, dass die Blumenkiste in Richtung des Privatklägers fiel. 11.3 Zu den Umständen vor der Verletzung Während der Privatkläger geltend macht, der Beschuldigte habe die Blumenkiste mit beiden Händen angehoben und anschliessend (mit Schwung) auf ihn geworfen, stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, die Blumenkiste sei heruntergefallen, als der Privatkläger von unten mit der Antenne vor seinem Fenster herumgefuchtelt habe.