11. Beweiswürdigung durch die Kammer 11.1 Allgemeines Hinsichtlich der allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 298) verwiesen. 11.2 Zur Verletzung des Privatklägers Soweit der Privatkläger ausführt, er habe sich die Schnittwunde an der Innenseite des Daumens der linken Hand (pag. 56) zugezogen, als er seine Hände (mit den Handflächen nach aussen) schützend vors Gesicht gehalten und versucht habe, die auf ihn zukommende Blumenkiste aufzufangen (pag. 231 f.), erscheinen seine