Erstellt ist auch, dass im Verlaufe des Streits die sich auf dem Fensterbrett des Beschuldigten befindende Blumenkiste herunter gefallen ist und dass sich der Privatkläger infolge der Auseinandersetzung eine klaffende 25 mm messende, oberflächliche Schnittwunde am linken Daumen zugezogen hat, die genäht werden musste (pag. 57). Bestritten ist dagegen, wie die Daumenverletzung des Privatklägers zustande gekommen ist und ob der Beschuldigte die auf seinem Fenstersims stehende Blumenkiste nach dem Privatkläger geworfen hat. 10.2 Zugängliche Beweismittel