Dieser betraf eine vom Privatkläger vor dem Küchenfenster des Beschuldigten zwecks Internetempfangs aufgestellte Antenne. Erstellt ist auch, dass im Verlaufe des Streits die sich auf dem Fensterbrett des Beschuldigten befindende Blumenkiste herunter gefallen ist und dass sich der Privatkläger infolge der Auseinandersetzung eine klaffende 25 mm messende, oberflächliche Schnittwunde am linken Daumen zugezogen hat, die genäht werden musste (pag. 57).