Er habe nie beabsichtigt, den Privatkläger mit der Blumenkiste zu bewerfen, geschweige denn zu verletzen. Wie er die bepflanzte Blumenkiste mit nur einer Hand hätte hochheben und über seinen linken Arm und das Staubsaugerrohr hinweg nach dem Privatkläger werfen sollen, sei physikalisch nicht nachvollziehbar. Bezeichnend sei, dass der Privatkläger mit der Behauptung, der Unterteller habe sich durch den Schwung des Anhebens des Blumentopfs gelöst, eine neue Version des Tathergangs einbringe, die allerdings wenig glaubhaft anmute. Die Aussagen der Zeugin K.________ seien differenziert, stringent und damit im Ergebnis glaubhaft.