Weiter seien die Aussagen der Zeugin K.________ weder logisch noch nachvollziehbar. Die Tatsache, dass sie deckungsgleich mit dem Beschuldigten aussage, sei kein Argument dafür, dass sich der Sachverhalt wie geschildert abgespielt habe, sondern deute auf eine Absprache hin. Es erscheine wenig nachvollziehbar, dass die Zeugin das gesamte Geschehen mitverfolgt, jedoch nicht mitbekommen habe, was mit der Blumenkiste passiert sei. 9.4 In seiner Duplik vom 29. August 2019 hält der Beschuldigte an seinen Schilderungen zum Tathergang fest. Er habe nie beabsichtigt, den Privatkläger mit der Blumenkiste zu bewerfen, geschweige denn zu verletzen.