Sie habe somit nur jenen Teil des Streits wahrnehmen können, der sich auf der Höhe des Küchenfensters abgespielt habe. Passend dazu habe sie ausgeführt, nur gesehen zu haben, dass der Beschuldigte die Blumenkiste nicht geworfen habe und somit keine Angaben darüber machen könne, was anschliessend mit der Blumenkiste passiert sei. 9.3