6 Schliesslich habe auch die Zeugin K.________ wie der Beschuldigte nachvollziehbar und wahrheitsgetreu ausgesagt. Aufgrund ihrer Grösse sei ihr die Sicht nach unten (in den Lichtschacht) durch den Fenstersims und die Blumenkiste versperrt gewesen. Sie habe somit nur jenen Teil des Streits wahrnehmen können, der sich auf der Höhe des Küchenfensters abgespielt habe.