Wie auch von der Vorinstanz erkannt, sei es unmöglich, dass der Beschuldigte die Antenne lediglich berührt und sie so abgewehrt habe. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen sei aber keineswegs offensichtlich, dass der Beschuldigte das Staubsaugerrohr bloss als Verteidigungsmittel eingesetzt habe; wäre ihm als wirksamste Verteidigung doch einfach das Schliessen des Fensters zur Verfügung gestanden. 9.2 In seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2019 lässt der Beschuldigte durch seine Verteidigerin zusammengefasst ausführen, er habe den Ablauf der Auseinandersetzung glaubhaft und nachvollziehbar geschildert.