Hätte der Privatkläger die Blumenkiste im Zuge der Auseinandersetzung selbst heruntergeworfen, wie dies die Vorinstanz annehme, wäre diese im Schacht senkrecht oder nur leicht schräg am Boden aufgeprallt. Wenig glaubhaft seien dagegen die Aussagen des Beschuldigten und der Zeugin K.________. Letztere habe ihren Lebenspartner mit ihren Äusserungen offenbar schützen wollen. So sei es erstaunlich, dass sie die ganze Zeit neben dem Beschuldigten am Fenster gestanden sei, dabei aber nicht gesehen haben wolle, wie die Blumenkiste hinuntergefallen sei, umgekehrt aber sagen könne, ihr Lebenspartner habe die Blumenkiste nicht geworfen.