Das dokumentierte Bild passe damit zu den Aussagen des Beschuldigten. Unter Berücksichtigung des Gewichts der bepflanzten Blumenkiste von mehr als 5 kg sowie der Dimensionen der Antenne sei es dagegen physikalisch nicht möglich, genügend Zugkraft zu entwickeln, um die Blumenkiste bei einem freien Fall von ca. 2 m Höhe derart weit weg vom Fenster zu bewegen. Hätte der Privatkläger die Blumenkiste im Zuge der Auseinandersetzung selbst heruntergeworfen, wie dies die Vorinstanz annehme, wäre diese im Schacht senkrecht oder nur leicht schräg am Boden aufgeprallt.