5 menkiste und des Untertellers» ausser Acht gelassen. Zum anderen habe sie nicht beachtet, dass der Beschuldigte das Staubsaugerrohr zwischenzeitlich abgelegt und dadurch beide Hände zur Verfügung gehabt haben konnte, um die Blumenkiste anzuheben. Bei einem entsprechenden Hochheben wäre im vorliegenden Fall zu erwarten gewesen, dass der Unterteller zunächst mit der Blumenkiste angehoben worden, sich anschliessend von ihr gelöst und senkrecht nach unten gefallen wäre. Das dokumentierte Bild passe damit zu den Aussagen des Beschuldigten.