Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers und die Endlage der Blumenkiste bzw. des dazugehörigen Untersatzes lasse sich beweismässig nachweisen, dass der Beschuldigte die Blumenkiste nach dem Privatkläger geworfen und diesen so verletzt habe. Im Einzelnen führt er zusammengefasst aus, es sei – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – aufgrund der dokumentierten Endlage der Blumenkiste und des Untertellers durchaus denkbar, dass der Beschuldigte die Blumenkiste mit beiden Händen angehoben und in Richtung des Privatklägers geworfen habe. Die Vorinstanz habe bei ihrer Würdigung zum einen die «Art der Blu-