9. Vorbringen der Parteien 9.1 Für den Privatkläger rügt Rechtsanwalt D.________ in seiner Berufungsbegründung vom 6. März 2019, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers und die Endlage der Blumenkiste bzw. des dazugehörigen Untersatzes lasse sich beweismässig nachweisen, dass der Beschuldigte die Blumenkiste nach dem Privatkläger geworfen und diesen so verletzt habe.