8. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Strafbefehl als nicht erstellt. Sie erwog, es lasse sich beweismässig nicht rechtsgenüglich nachweisen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger die Blumenkiste absichtlich angeworfen und diesen dadurch am Daumen verletzt habe. In Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» wurde der Beschuldigte freigesprochen (S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 300).