7. Vorwurf gemäss Anklageschrift Nach Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO gilt vorliegend der Strafbefehl vom 9. März 2015 (pag. 71) als Anklageschrift. Darin wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 14. September 2014 um ca. 13.45 Uhr bis ca. 13.55 Uhr in E.________ (Ortschaft) am F.________ (Weg) vom Fenster aus eine Blumenkiste auf den darunter stehenden Privatkläger geworfen und diesen so verletzt zu haben. Der Privatkläger sei von der Blumenkiste an den Händen getroffen worden und habe sich dabei eine klaffende, 25 mm messende, oberflächliche Schnittwunde am linken Daumen zugezogen, die habe genäht werden müssen.