270 f.) sowie andererseits der I.________ betreffende Zivilpunkt (Ziff. III und IV des erstinstanzlichen Dispositivs, pag. 271). In Bezug auf den vom Privatkläger (vollumfänglich) angefochtenen Freispruch hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil gesamthaft zu überprüfen. Ihr kommt dabei in Anwendung von Art. 398 Abs. 3 StPO volle Kognition zu. Aufgrund der alleinigen Berufung durch den Privatkläger findet das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO keine Anwendung. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung