4 erstinstanzlichen Urteils sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Es sind dies einerseits der den Privatkläger betreffende Zivilpunkt (Ziff. III des erstinstanzlichen Dispositivs, pag. 271) und andererseits, wie von der Kammer bereits mit Beschluss vom 29. November 2018 (pag. 343) festgestellt, der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von I.________ und die damit zusammenhängenden Sanktions- und Kostenfolgen (Ziff. II des erstinstanzlichen Dispositivs, pag. 270 f.) sowie andererseits der I.