6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Privatkläger hat seine Berufung auf den erstinstanzlichen Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der (ihn betreffenden) einfachen Körperverletzung (Ziff. I des erstinstanzlichen Dispositivs, pag. 270) beschränkt. Die übrigen Punkte des