2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung, begangen am 14.09.2014, zum Nachteil des Klägers und Berufungsführers, freizusprechen und das angefochtene Urteil PEN 16 752 vom 31.05.2018 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin M.________, zu bestätigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST in Höhe der noch einzureichenden Kostennote zu Lasten des Klägers. 4. Eventualiter seien die Gerichtskosten vom Kanton Bern zu tragen und der Beschuldigte vom Kanton Bern zu entschädigen.