2. Die Gerichtskosten für das oberinstanzliche Verfahren seien vom Kanton Bern zu tragen. 3. Für das oberinstanzliche Verfahren sei dem Berufungsführer eine Entschädigung in der Höhe der noch einzureichenden Honorarnote zuzusprechen. 4. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. Der Beschuldigte liess im Rahmen seiner Eingabe vom 10. Mai 2019 seinerseits beantragen (pag. 392): 1. Die Berufung sei abzuweisen.