Evantualiter: Im Falle eines erneuten Freispruchs des Beschuldigten beantragt die Verteidigung, dass die Kostenliquidation gemäss Ziffer I (2., 3. und 4. Absatz) des Urteils vom 31. Mai 2015 abgeändert wird bzw. dass die erstinstanzlichen Verfahrenskosten dem Kanton Bern auferlegt werden und die Entschädigung von A.________ ebenfalls vom Kanton Bern bezahlt wird. Subeventualiter: Sollte das Urteil der Vorinstanz bestätigt werden, sei die Höhe der Entschädigung des Beschuldigten für die Ausübung seiner Verteidigungsrechte in der Höhe von CHF 7‘081.00 gerichtlich auf ein angemessenes Mass zu reduzieren.