3 Innert zweimalig erstreckter Frist reichte der Privatkläger am 6. März 2019 seine schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 357 ff.). Dazu nahm der Beschuldigte am 10. Mai 2019 Stellung (pag. 383 f.). Nach wiederum zweimaliger Fristverlängerung reichte der Privatkläger am 15. Juli 2019 seine Replik ein (pag. 404 ff.). Mit der Duplik des Beschuldigten vom 29. August 2019 (pag. 423 ff.) wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen und die Verfahrensleitung stellte den Parteien ein schriftliches Urteil in Aussicht (Verfügung vom 30. August 2019).