4. Schriftliches Verfahren Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist das Urteil eines Einzelgerichts. Art. 406 Abs. 2 Bst. b der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) sieht für diesen Fall die Möglichkeit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens vor. Da sich sowohl der Beschuldigte (pag. 327) als auch der Privatkläger (pag. 336) mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt hatten, wurde ein solches von der Kammer mit Beschluss vom 29. November 2018 (pag. 343, Ziff. 3) angeordnet.