Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 6. November 2018 auf eine Teilnahme am Berufungsverfahren (pag. 334 f.). A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), nach wie vor verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, erhob mit Schreiben vom 14. November 2018 weder Anschlussberufung noch machte er Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung des Privatklägers geltend (pag. 336). 3. Sicherheitsleistung Am 19. November 2018 verpflichtete die Verfahrensleitung den Privatkläger zur Leistung einer Sicherheit von CHF 2‘000.00 (pag. 339). Diese ging innert Frist ein (pag. 341).