3. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten aus Gebühren von CHF 800.00. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 300.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 500.00. III. A.________ wird in Anwendung von Art. 47 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: zur Bezahlung von CHF 100.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 08.02.2014 an den Strafund Zivilkläger I.________.