der einfachen Körperverletzung, begangen am 08.02.2014, ca. 15.30 Uhr, in G.________ (Ortschaft) an der H.________ (Strasse), z.N. von I.________ und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, Art. 47, 123 Ziff. 1 StGB Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend total CHF 3‘120.00 . Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 780.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 6 Tage festgesetzt.