Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 18 416 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Dezember 2019 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Aebi, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiberin i.V. Imboden Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer Gegenstand einfache Körperverletzung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 31. Mai 2018 (PEN 16 752) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) hat mit Urteil vom 31. Mai 2018 folgendes erkannt (pag. 269 ff., Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen am 14.09.2014, von ca. 13.45 bis ca. 13.55 Uhr, in E.________ (Ortschaft) am F.________ (Weg), z.N. von C.________ unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 1‘881.00 (Gebühren Gericht CHF 1‘800.0 sowie Auslagen Gericht CHF 52.00 LSI und CHF 29.00 Zeugin) an den Straf- und Zivil- kläger C.________. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die reduzier- ten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1‘281.00. Der Straf- und Zivilkläger C.________ hat A.________ eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die Ausübung seiner Verfahrensrechte von CHF 7‘081.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu be- zahlen. II. A.________ wird schuldig erklärt: der einfachen Körperverletzung, begangen am 08.02.2014, ca. 15.30 Uhr, in G.________ (Orts- chaft) an der H.________ (Strasse), z.N. von I.________ und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, Art. 47, 123 Ziff. 1 StGB Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend total CHF 3‘120.00 . Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 780.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 6 Tage festgesetzt. 3. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten aus Gebühren von CHF 800.00. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 300.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 500.00. III. A.________ wird in Anwendung von Art. 47 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: zur Bezahlung von CHF 100.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 08.02.2014 an den Straf- und Zivilkläger I.________. 2 Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO er- kannt: 1. Die Schadenersatzforderung des Straf- und Zivilkläger C.________ wird abgewiesen. 2. Die Genugtuungsforderung des Straf- und Zivilkläger C.________ wird abgewiesen. 3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. IV. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: in Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Schadenersatzklage des Straf- und Zivilkläger I.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). V. Weiter wird verfügt: [Eröffnungsformel] 2. Berufung und Wechsel der Verteidigung Gegen dieses Urteil meldete C.________ (nachfolgend: Privatkläger), vertreten durch Rechtsanwalt J.________, mit Schreiben vom 6. Juni 2018 (pag. 276) frist- gerecht Berufung an. Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 1. Oktober 2018 (pag. 285 ff.). In seiner Berufungserklärung vom 23. Oktober 2018 beschränkte der neu durch Rechtsanwalt D.________ vertretene Privatkläger seine Berufung auf den erstin- stanzlich ergangenen Freispruch (pag. 326 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft ver- zichtete mit Eingabe vom 6. November 2018 auf eine Teilnahme am Berufungsver- fahren (pag. 334 f.). A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), nach wie vor vertei- digt durch Rechtsanwältin B.________, erhob mit Schreiben vom 14. November 2018 weder Anschlussberufung noch machte er Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung des Privatklägers geltend (pag. 336). 3. Sicherheitsleistung Am 19. November 2018 verpflichtete die Verfahrensleitung den Privatkläger zur Leistung einer Sicherheit von CHF 2‘000.00 (pag. 339). Diese ging innert Frist ein (pag. 341). 4. Schriftliches Verfahren Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist das Urteil eines Einzelge- richts. Art. 406 Abs. 2 Bst. b der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Ok- tober 2007 (StPO; SR 312.0) sieht für diesen Fall die Möglichkeit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens vor. Da sich sowohl der Beschuldigte (pag. 327) als auch der Privatkläger (pag. 336) mit der Durchführung eines schriftlichen Verfah- rens einverstanden erklärt hatten, wurde ein solches von der Kammer mit Be- schluss vom 29. November 2018 (pag. 343, Ziff. 3) angeordnet. 3 Innert zweimalig erstreckter Frist reichte der Privatkläger am 6. März 2019 seine schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 357 ff.). Dazu nahm der Beschuldigte am 10. Mai 2019 Stellung (pag. 383 f.). Nach wiederum zweimaliger Fristverlänge- rung reichte der Privatkläger am 15. Juli 2019 seine Replik ein (pag. 404 ff.). Mit der Duplik des Beschuldigten vom 29. August 2019 (pag. 423 ff.) wurde der Schrif- tenwechsel abgeschlossen und die Verfahrensleitung stellte den Parteien ein schriftliches Urteil in Aussicht (Verfügung vom 30. August 2019). 5. Anträge der Parteien Im Rahmen seiner Berufungsbegründung stellte der Privatkläger die folgenden An- träge (pag. 405): 1. Der Beschuldigte sei schuldig zu erklären, der einfachen Körperverletzung, begangen am 14.09.2014 von ca. 13:45 Uhr bis ca. 13:55 Uhr in E.________ (Ortschaft) am F.________ (Weg), z.N. des Privatklägers. Evantualiter: Im Falle eines erneuten Freispruchs des Beschuldigten beantragt die Verteidigung, dass die Kostenliquidation gemäss Ziffer I (2., 3. und 4. Absatz) des Urteils vom 31. Mai 2015 abgeändert wird bzw. dass die erstinstanzlichen Verfahrenskosten dem Kanton Bern auferlegt werden und die Entschädigung von A.________ ebenfalls vom Kanton Bern bezahlt wird. Subeventualiter: Sollte das Urteil der Vorinstanz bestätigt werden, sei die Höhe der Entschädi- gung des Beschuldigten für die Ausübung seiner Verteidigungsrechte in der Höhe von CHF 7‘081.00 gerichtlich auf ein angemessenes Mass zu reduzieren. 2. Die Gerichtskosten für das oberinstanzliche Verfahren seien vom Kanton Bern zu tragen. 3. Für das oberinstanzliche Verfahren sei dem Berufungsführer eine Entschädigung in der Höhe der noch einzureichenden Honorarnote zuzusprechen. 4. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. Der Beschuldigte liess im Rahmen seiner Eingabe vom 10. Mai 2019 seinerseits beantragen (pag. 392): 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung, begangen am 14.09.2014, zum Nachteil des Klägers und Berufungsführers, freizusprechen und das angefochtene Urteil PEN 16 752 vom 31.05.2018 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin M.________, zu bestätigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST in Höhe der noch einzureichenden Kos- tennote zu Lasten des Klägers. 4. Eventualiter seien die Gerichtskosten vom Kanton Bern zu tragen und der Beschuldigte vom Kanton Bern zu entschädigen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Privatkläger hat seine Berufung auf den erstinstanzlichen Freispruch des Be- schuldigten vom Vorwurf der (ihn betreffenden) einfachen Körperverletzung (Ziff. I des erstinstanzlichen Dispositivs, pag. 270) beschränkt. Die übrigen Punkte des 4 erstinstanzlichen Urteils sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Es sind dies einerseits der den Privatkläger betreffende Zivilpunkt (Ziff. III des erstinstanzli- chen Dispositivs, pag. 271) und andererseits, wie von der Kammer bereits mit Be- schluss vom 29. November 2018 (pag. 343) festgestellt, der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von I.________ und die damit zusam- menhängenden Sanktions- und Kostenfolgen (Ziff. II des erstinstanzlichen Disposi- tivs, pag. 270 f.) sowie andererseits der I.________ betreffende Zivilpunkt (Ziff. III und IV des erstinstanzlichen Dispositivs, pag. 271). In Bezug auf den vom Privatkläger (vollumfänglich) angefochtenen Freispruch hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil gesamthaft zu überprüfen. Ihr kommt dabei in Anwendung von Art. 398 Abs. 3 StPO volle Kognition zu. Aufgrund der alleinigen Berufung durch den Privatkläger findet das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO keine Anwendung. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwurf gemäss Anklageschrift Nach Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO gilt vorliegend der Strafbefehl vom 9. März 2015 (pag. 71) als Anklageschrift. Darin wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 14. September 2014 um ca. 13.45 Uhr bis ca. 13.55 Uhr in E.________ (Ortschaft) am F.________ (Weg) vom Fenster aus eine Blumenkiste auf den darunter ste- henden Privatkläger geworfen und diesen so verletzt zu haben. Der Privatkläger sei von der Blumenkiste an den Händen getroffen worden und habe sich dabei eine klaffende, 25 mm messende, oberflächliche Schnittwunde am linken Daumen zu- gezogen, die habe genäht werden müssen. 8. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Strafbefehl als nicht erstellt. Sie erwog, es lasse sich beweismässig nicht rechtsgenüglich nachweisen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger die Blumenkiste absichtlich angeworfen und diesen dadurch am Daumen verletzt habe. In Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» wurde der Beschuldigte freigesprochen (S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 300). 9. Vorbringen der Parteien 9.1 Für den Privatkläger rügt Rechtsanwalt D.________ in seiner Berufungsbegrün- dung vom 6. März 2019, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers und die Endlage der Blu- menkiste bzw. des dazugehörigen Untersatzes lasse sich beweismässig nachwei- sen, dass der Beschuldigte die Blumenkiste nach dem Privatkläger geworfen und diesen so verletzt habe. Im Einzelnen führt er zusammengefasst aus, es sei – ent- gegen den Ausführungen der Vorinstanz – aufgrund der dokumentierten Endlage der Blumenkiste und des Untertellers durchaus denkbar, dass der Beschuldigte die Blumenkiste mit beiden Händen angehoben und in Richtung des Privatklägers ge- worfen habe. Die Vorinstanz habe bei ihrer Würdigung zum einen die «Art der Blu- 5 menkiste und des Untertellers» ausser Acht gelassen. Zum anderen habe sie nicht beachtet, dass der Beschuldigte das Staubsaugerrohr zwischenzeitlich abgelegt und dadurch beide Hände zur Verfügung gehabt haben konnte, um die Blumenkis- te anzuheben. Bei einem entsprechenden Hochheben wäre im vorliegenden Fall zu erwarten gewesen, dass der Unterteller zunächst mit der Blumenkiste angehoben worden, sich anschliessend von ihr gelöst und senkrecht nach unten gefallen wäre. Das dokumentierte Bild passe damit zu den Aussagen des Beschuldigten. Unter Berücksichtigung des Gewichts der bepflanzten Blumenkiste von mehr als 5 kg sowie der Dimensionen der Antenne sei es dagegen physikalisch nicht mög- lich, genügend Zugkraft zu entwickeln, um die Blumenkiste bei einem freien Fall von ca. 2 m Höhe derart weit weg vom Fenster zu bewegen. Hätte der Privatkläger die Blumenkiste im Zuge der Auseinandersetzung selbst heruntergeworfen, wie dies die Vorinstanz annehme, wäre diese im Schacht senkrecht oder nur leicht schräg am Boden aufgeprallt. Wenig glaubhaft seien dagegen die Aussagen des Beschuldigten und der Zeugin K.________. Letztere habe ihren Lebenspartner mit ihren Äusserungen offenbar schützen wollen. So sei es erstaunlich, dass sie die ganze Zeit neben dem Be- schuldigten am Fenster gestanden sei, dabei aber nicht gesehen haben wolle, wie die Blumenkiste hinuntergefallen sei, umgekehrt aber sagen könne, ihr Lebens- partner habe die Blumenkiste nicht geworfen. Die Aussagen der Zeugin und des Beschuldigten seien vor diesem Hintergrund offensichtlich abgesprochen und un- glaubhaft. Wie auch von der Vorinstanz erkannt, sei es unmöglich, dass der Be- schuldigte die Antenne lediglich berührt und sie so abgewehrt habe. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen sei aber keineswegs offensichtlich, dass der Be- schuldigte das Staubsaugerrohr bloss als Verteidigungsmittel eingesetzt habe; wä- re ihm als wirksamste Verteidigung doch einfach das Schliessen des Fensters zur Verfügung gestanden. 9.2 In seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2019 lässt der Beschuldigte durch seine Ver- teidigerin zusammengefasst ausführen, er habe den Ablauf der Auseinanderset- zung glaubhaft und nachvollziehbar geschildert. So habe er zum fraglichen Zeit- punkt in der linken Hand das Staubsaugerrohr gehalten und daher nicht beide Hände frei gehabt, um die schwere Blumenkiste zu heben und nach dem Privatklä- ger zu werfen. Weiter bestehe der fragliche Unterteller (anders als jener auf dem Beispielbild [pag. 254]) aus Eternit und rage über die Blumenkiste hinaus; er wäre bei einem Anheben der Blumenkiste nicht mit angehoben geworden, sondern auf dem Fensterbrett verblieben. Wie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung demonstriert, sei es durch- aus möglich, dass die langen, soliden Zacken der Antenne die Blumenkiste mitge- rissen hätten. Auch die Endlage des Untertellers sei physikalisch mit einem Ziehen an der Blumenkiste von unter her über den leicht abfallenden Fenstersims erklärbar und mit den Schilderungen des Beschuldigten übereinstimmend. Der auf den Bil- dern dokumentierte (weit vom Fenster und dem Unterteller entfernte) Ort des Auf- pralls der Blumenkiste (pag. 145 und 148) rühre daher, dass diese vom Privatklä- ger mit den Händen abgelenkt worden sei. 6 Schliesslich habe auch die Zeugin K.________ wie der Beschuldigte nachvollzieh- bar und wahrheitsgetreu ausgesagt. Aufgrund ihrer Grösse sei ihr die Sicht nach unten (in den Lichtschacht) durch den Fenstersims und die Blumenkiste versperrt gewesen. Sie habe somit nur jenen Teil des Streits wahrnehmen können, der sich auf der Höhe des Küchenfensters abgespielt habe. Passend dazu habe sie ausge- führt, nur gesehen zu haben, dass der Beschuldigte die Blumenkiste nicht gewor- fen habe und somit keine Angaben darüber machen könne, was anschliessend mit der Blumenkiste passiert sei. 9.3 Mit Replik vom 15. Juli 2019 bestätigt der Privatkläger seinen Standpunkt und führt im Zusammenhang mit der Blumenkiste aus, die Behauptung des Beschuldigten, wonach die horizontal gelegenen Zacken der Antenne an der Blumenkiste hätten einhaken und diese so zu Fall bringen können, sei abenteuerlich und frei erfunden. Der Beschuldigte versuche zu verschweigen, dass er die Blumenkiste mit Schwung angehoben und dadurch den Unterteller vom Fenstersims gestossen habe. Es sei davon auszugehen, dass der Unterteller während jenen ein bis zwei Sekunden, in welchen der Beschuldigte überlegt habe, ob der die Blumenkiste werfen solle oder nicht, vom Fenstersims gefallen sei. Anhaltspunkte dafür, dass er selbst (der Pri- vatkläger) für das Herunterfallen der Blumenkiste verantwortlich sei, gebe es keine. Weiter seien die Aussagen der Zeugin K.________ weder logisch noch nachvoll- ziehbar. Die Tatsache, dass sie deckungsgleich mit dem Beschuldigten aussage, sei kein Argument dafür, dass sich der Sachverhalt wie geschildert abgespielt ha- be, sondern deute auf eine Absprache hin. Es erscheine wenig nachvollziehbar, dass die Zeugin das gesamte Geschehen mitverfolgt, jedoch nicht mitbekommen habe, was mit der Blumenkiste passiert sei. 9.4 In seiner Duplik vom 29. August 2019 hält der Beschuldigte an seinen Schilderun- gen zum Tathergang fest. Er habe nie beabsichtigt, den Privatkläger mit der Blu- menkiste zu bewerfen, geschweige denn zu verletzen. Wie er die bepflanzte Blu- menkiste mit nur einer Hand hätte hochheben und über seinen linken Arm und das Staubsaugerrohr hinweg nach dem Privatkläger werfen sollen, sei physikalisch nicht nachvollziehbar. Bezeichnend sei, dass der Privatkläger mit der Behauptung, der Unterteller habe sich durch den Schwung des Anhebens des Blumentopfs gelöst, eine neue Version des Tathergangs einbringe, die allerdings wenig glaub- haft anmute. Die Aussagen der Zeugin K.________ seien differenziert, stringent und damit im Ergebnis glaubhaft. Hinweise darauf, dass sie ihrer Pflicht zur wahrheitsgetreuen Aussage nicht nachgekommen sei, lägen nicht vor. 7 10. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt, zugängliche Beweismittel 10.1 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger am 14. September 2014 um ca. 13.45 Uhr bis ca. 13.55 Uhr in E.________ (Ortschaft) am F.________ (Weg) ein Streit entbrannt ist. Dieser betraf eine vom Privatkläger vor dem Küchenfenster des Beschuldigten zwecks Internetempfangs aufgestellte Antenne. Erstellt ist auch, dass im Verlaufe des Streits die sich auf dem Fenster- brett des Beschuldigten befindende Blumenkiste herunter gefallen ist und dass sich der Privatkläger infolge der Auseinandersetzung eine klaffende 25 mm messende, oberflächliche Schnittwunde am linken Daumen zugezogen hat, die genäht werden musste (pag. 57). Bestritten ist dagegen, wie die Daumenverletzung des Privatklägers zustande ge- kommen ist und ob der Beschuldigte die auf seinem Fenstersims stehende Blu- menkiste nach dem Privatkläger geworfen hat. 10.2 Zugängliche Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel vollständig aufgelistet und korrekt zusammengefasst. Es sind dies in objektiver Hinsicht der Anzeigerapport vom 2. Oktober 2014 (pag. 34 ff.), die Fotodokumentationen der Polizei vom 2. Oktober 2014 (pag. 38 ff., 46 ff. und 55 ff.), der Bericht der Notfallpraxis G.________ (Orts- chaft) vom 14. September 2014 (pag. 57), der Arztbericht der Privatklinik L.________ vom 28. September 2014 (pag. 58), der Notfallbericht des Spitalzen- trums G.________ (Ortschaft) vom 27. September 2014 (pag. 59 f.), der Strafbe- fehl gegen den Privatkläger vom 31. Oktober 2016 (pag. 122) sowie die vom Be- schuldigten eingereichten Fotos (pag. 92 ff., 144 ff. und 253 ff.) und Pläne (pag. 187 ff.). Als subjektive Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten (vom 30. September 2014 [pag. 42 ff.] und vom 3. Oktober 2014 [pag. 61 ff.] ge- genüber der Kantonspolizei Bern sowie vom 31. Mai 2018 anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung [pag. 235 ff.]), des Privatklägers (vom 2. Oktober 2014 gegenüber der Kantonspolizei Bern [pag. 49 ff.] und vom 31. Mai 2018 an- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 230 ff. und 245]) sowie der Zeugin K.________ (vom 31. Mai 2018 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung [pag. 240 ff.]) vor. 11. Beweiswürdigung durch die Kammer 11.1 Allgemeines Hinsichtlich der allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung wird auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 298) verwiesen. 11.2 Zur Verletzung des Privatklägers Soweit der Privatkläger ausführt, er habe sich die Schnittwunde an der Innenseite des Daumens der linken Hand (pag. 56) zugezogen, als er seine Hände (mit den Handflächen nach aussen) schützend vors Gesicht gehalten und versucht habe, die auf ihn zukommende Blumenkiste aufzufangen (pag. 231 f.), erscheinen seine 8 Aussagen plausibel und nachvollziehbar. So handelt es sich bei einer bepflanzten Blumenkiste um ein relativ schweres Objekt, das zusätzlich über potentiell scharfe Kanten verfügt und daher bei einem heftigen Aufprall geeignet ist, Verletzungen hervorzurufen, wie sie beim Privatkläger dokumentiert sind. Da die Blumenkiste der einzige Gegenstand ist, auf welchem Blutspuren dokumentiert sind (vgl. etwa pag. 148 und 190), liegt ein entsprechender Hergang zusätzlich nahe. Noch nichts gesagt ist damit allerdings darüber, wie es dazu kam, dass die Blumenkiste in Rich- tung des Privatklägers fiel. 11.3 Zu den Umständen vor der Verletzung Während der Privatkläger geltend macht, der Beschuldigte habe die Blumenkiste mit beiden Händen angehoben und anschliessend (mit Schwung) auf ihn geworfen, stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, die Blumenkiste sei heruntergefal- len, als der Privatkläger von unten mit der Antenne vor seinem Fenster herumge- fuchtelt habe. Mit der Vorinstanz (S. 15 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 299), er- scheint es auch der Kammer grundsätzlich wenig wahrscheinlich, dass der Be- schuldigte die Blumenkiste mitsamt Unterteller angehoben und anschliessend in Richtung des Privatklägers geworfen haben könnte. Wer eine Blumenkiste anhebt, ergreift diese in der Regel seitlich und ohne den darunterliegenden Unterteller. Möglich ist indessen, dass der Unterteller – wie vom Privatkläger ausgeführt – un- beabsichtigt (etwa aufgrund ruckartigen Hochhebens der Blumenkiste) nach unten gefallen sein könnte. Auch bei einem Runterziehen der Blumenkiste mit einer An- tenne – wie es vom Beschuldigten geschildert wird – wäre allerdings zu erwarten, dass die Blumenkiste mitsamt dem Unterteller herunterfällt. Entgegen den Aus- führungen des Privatklägers erachtet es die Kammer in diesem Zusammenhang sehr wohl als vorstellbar, dass sich beim Herumfuchteln mit der langen und robus- ten Antenne einer der daraus hervorstehenden Zacken am Blumentopf verfangen und diesen mitsamt Unterteller nach unten befördert haben könnte. Insgesamt lässt der Umstand, dass die Blumenkiste mitsamt Unterteller herunter fiel, für sich allein keinen Rückschluss auf die eine oder andere Sachverhaltsvariante zu. Gleiches gilt für die Position der Blumenkiste, auch sie lässt bezüglich des tatsäch- lichen Geschehensablaufs verschiedene Interpretationsmöglichkeiten zu. Zwar liesse sich die grosse Distanz zum Fenster durch eine allfällige Wurfbewegung des Beschuldigten in Richtung des Privatklägers erklären. Anders als vom Privatkläger ausgeführt, erscheint der Kammer aber auch ein Herunterreisen mit der Antenne nicht physikalisch unmöglich. Soweit der Privatkläger diesbezüglich ausführt, die Blumenkiste wäre senkrecht nach unten gefallen, wenn sie von ihm selbst herun- tergezogen worden wäre, überzeugt seine Argumentation nicht. Wird von unten mit einer Antenne an einer Blumenkiste in die eigene Richtung gezogen, ist zu erwar- ten, dass sich diese grundsätzlich von ihrem ursprünglichen Standort weg und in Richtung der ziehenden Person bewegt und entsprechend nicht senkrecht nach un- ten fällt. Zu beachten ist sodann, dass die Blumenkiste nicht direkt vom Fenster- sims zu Boden fiel, sondern – wie auch vom Privatkläger anerkannt – zunächst auf den Händen des Privatklägers landete, was einen nicht unerheblichen Einfluss auf ihre Flugbahn gehabt hätte. 9 Schliesslich bringen auch die Aussagen der Beteiligten keine Klarheit. Soweit der Beschuldigte in Übereinstimmung mit seiner Lebenspartnerin schildert, er sei bloss am Fenster gestanden und habe sich zunächst mit den Händen und anschliessend dem Staubsaugerrohr gegen den mit der Antenne herumfuchtelnden Privatkläger gewehrt, sind seine Aussagen offensichtlich verharmlosend. Wie vom Privatkläger zutreffend ausgeführt, wäre es dem Beschuldigten ohne weiteres möglich gewe- sen, vom offenen Fenster zurückzutreten, dieses zu schliessen und einer Aggres- sion aus dem Lichtschacht zu entgehen. Von einem verharmlosenden Aussage- verhalten lässt sich umgekehrt aber nicht auf einen Angriff mit der Blumenkiste schliessen, wie dies der Privatkläger beliebt macht. Auch seine Aussagen zur Sa- che sind nämlich nur bedingt nachvollziehbar. Zunächst erscheint fraglich, weshalb die Blumenkiste derart nahe am Rand des Luftschachts lag (pag. 145 und 148), wenn der Privatkläger sie doch mit den Händen gegen vorne abgewehrt haben will. Bei einem derartigen Geschehen wäre nach Ansicht der Kammer eine Endlage näher der Mitte des Lichtschachts zu erwarten gewesen. Dabei handelt es sich je- doch – wie auch bei den von den Parteien angestellten Berechnungen der Flugkur- ve der Blumenkiste – um reine Spekulation. Ein gewichtiges Indiz gegen einen Wurf der Blumenkiste erblickt die Kammer schliesslich in der Entwicklung der Aussage des Privatklägers. Gegenüber der ein- treffenden Polizei erwähnte der Privatkläger bei seiner ersten, bloss im Anzeige- rapport festgehaltenen Schilderung einzig, der Beschuldigte und er hätten sich beim «Seilziehen mit der Antenne» gegenseitig verletzt (pag. 35). Die Attacke mit der Blumenkiste erwähnte er erstmals im Verlaufe der polizeilichen Einvernahme vom 2. Oktober 2014 (pag. 36 und 50), in deren Rahmen er infolge Strafantrags des Beschuldigten wegen Tätlichkeiten resp. einfacher Körperverletzung als be- schuldigte Person einvernommen wurde. Es erstaunt, dass der Privatkläger die an- gebliche Attacke mit der Blumenkiste – die doch wesentlich schwerer wiegt als der Streit um die Antenne – zunächst unerwähnt liess und erst zur Sprache brachte, als er mit dem Strafantrag des Beschuldigten konfrontiert und damit einer Straftat be- zichtigt wurde. 11.4 Beweisfazit Zusammenfassend ist gestützt auf die vorhandenen Beweismittel sowohl die vom Beschuldigten als auch die vom Privatkläger vorgebrachte Variante des Gesche- hensablaufs denkbar. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat (S. 16 der vorin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 300), lässt sich die Anschuldigung, der Be- schuldigte habe die Blumenkiste absichtlich in Richtung des Privatklägers geworfen und diesen dadurch am Daumen verletzt, nicht beweisen. Diese Variante ist zwar durchaus denkbar, ebenso wahrscheinlich ist nach Ansicht der Kammer allerdings, dass der Privatkläger die Blumenkiste im Eifer des Gefechts herunterriss und sich die Verletzung selbst zufügte. Angesichts der vorhandenen, ernsthaften und nicht zu unterdrückenden Zweifel hat «in dubio pro reo» ein Freispruch zu erfolgen. 10 III. Kosten und Entschädigung 12. Verfahrenskosten in erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Wird die be- schuldigte Person freigesprochen, sind die Verfahrenskosten entweder vom Staat zu tragen (Art. 426 Abs. 2 StPO e contrario) oder werden, bei Vorliegen eines An- tragsdelikts, der Privatklägerschaft auferlegt (Art. 427 Abs. 2 Bst. a StPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt die Verlegung der Kosten nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht (Urteile des Bundesge- richts 6B_921/2018 vom 20. Mai 2019 E. 4.2; 6B_1032/2018 vom 9. Januar 2019 E. 4.2). Entsprechend können der antragstellenden Person, die keine Parteistellung innehat, die Verfahrenskosten nur bei mutwilliger oder grob fahrlässiger Einleitung des Verfahrens resp. bei Erschwerung der Durchführung desselben auferlegt wer- den, während die Privatklägerschaft grundsätzlich ohne Einschränkung kostenpflichtig wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_921/2018 vom 20. Mai 2019 E. 4.2; BGE 138 IV 248 E. 4.2.2 S. 252; so auch der Gesetzeswortlaut in Art. 427 Abs. 2 StPO). Demnach trägt die antragstellende Person, die sich als Privatkläger- schaft konstituiert, dem Grundsatz nach das volle Kostenrisiko, da sie die Verfah- renskosten durch entsprechende Anträge (mit-)verursacht hat. Die Regelung von Art. 427 Abs. 2 Bst. a StPO ist allerdings dispositiver Natur. Das Gericht kann davon abweichen, wenn es die Sachlage rechtfertigt. Über die Grün- de, bei deren Vorliegen auf eine Überwälzung der Verfahrenskosten auf den Pri- vatkläger verzichtet werden kann, schweigt das Gesetz. Das Gericht hat nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1032/2018 vom 9. Januar 2019 E. 4.2; BGE 138 IV 248 E. 4.2.3 ff. S. 253 ff.). Zurückhaltung kann gegenüber den Opfern angezeigt sein (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Ver- einheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1327, Ziff. 2.10.2). In der Berufungserklärung (pag. 367 ff.) und der Replik (pag. 411 f.) rügt der Privat- kläger die Verteilung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Er macht geltend, der Beschuldigte selbst habe durch seine Strafanzeige den Stein ins Rollen gebracht. Er (der Privatkläger) hätte die Sache wohl auf sich beruhen lassen. Zudem habe er seinen Strafbefehl akzeptiert, während der Beschuldigte gegen den ihm gegenüber erlassenen Strafbefehl Einsprache erhoben habe. Somit sei es einzig aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte den Strafbefehl nicht akzeptiert habe, zu einem Strafverfahren gekommen. Es sei nichts als legitim, dass er sich bei dieser Konstel- lation am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt habe und daher nicht gerechtfertigt, ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Vorinstanz begründe die Auferlegung der Verfahrenskosten einzig damit, dass er an der Vergleichsverhandlung nicht zu einer einvernehmlichen Lösung bereit gewesen sein solle. Diese treffe nicht zu und finde auch keinerlei Stütze im Protokoll der Vergleichsverhandlung vom 20. März 2019 (pag. 118 f.). Es trifft zu, dass aus dem Protokoll der Vergleichsverhandlung nicht hervor geht, weshalb der Einigungsversuch gescheitert ist. Festgehalten ist einzig, dass zwi- schen dem Privatkläger und dem Beschuldigten keine Einigung gefunden werden 11 konnte, da der Sachverhalt umstritten war (pag. 119). In der Tat stand es dem Pri- vatkläger ohne weiteres zu, sich in dieser Funktion zu konstituieren und sich mittels Parteieingaben bzw. Teilnahme an der Hauptverhandlung aktiv am Gang des Strafverfahrens zu beteiligen. Als anwaltlich vertretene Partei mussten ihm jedoch die Kostenfolgen und insbesondere das Risiko, im Falle eines Unterliegens prinzi- piell das volle Kostenrisiko zu tragen, bekannt sein. Wie für die Vorinstanz (S. 26 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 310) sind auch für die Kammer keine Gründe ersichtlich, vom allgemeinen Kostengrundsatz abzuweichen. Infolge des vollständigen Unterliegens sowie der Konstituierung sowohl als Straf- als auch als Zivilkläger rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten vollumfänglich dem Privatklä- ger aufzuerlegen. Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen sind die erstinstanzlichen Verfah- renskosten in der Höhe von CHF 1‘881.00 (bestehend aus Gebühren in der Höhe von CHF 1‘800.00 sowie Auslagen in der Höhe von CHF 52.00 LSI und CHF 29.00 Zeugin) vom Privatkläger zu tragen. 13. Verfahrenskosten in oberer Instanz 13.1 Höhe der Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungs- verfahrens werden in Anwendung von Art. 24 Bst. 2 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2010 (Verfahrenskostendekret; BSG 161.12) auf CHF 2‘000 festgesetzt. Sie sind dem unterliegenden Privatkläger zur Bezahlung aufzuerlegen. 13.2 Verrechnung Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten und Entschädi- gungsansprüche der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Der Privatkläger hat eine Sicherheitsleistung von CHF 2‘000.00 geleistet. Diese ist vollumfänglich mit den ihm auferlegten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu ver- rechnen. 14. Entschädigung in erster Instanz 14.1 Allgemeines zur Entschädigungspflicht Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, kann die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 StPO). Der Privatkläger macht geltend, die Entschädigungspflicht des Privatklägers für Aufwendungen zum Strafpunkt i.S.v. Art. 432 Abs. 2 StPO setze eine mutwillige 12 oder grob fahrlässige Einleitung resp. Erschwerung der Durchführung des Verfah- rens voraus. Gleicher Ansicht sind OMLIN sowie WEHRENBERG/FRANK, gemäss wel- chen andernfalls nicht verständlich sei, weshalb Art. 432 Abs. 1 StPO die Entschä- digung auf Anträge zum Zivilpunkt beschränkt (OMLIN, in: Haftpflichtkommentar, 2016, N. 6 zu Art. 432 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 432 StPO). Der deut- sche und italienische (nicht aber der französische) Gesetzeswortlaut wie auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung hingegen sprechen gegen das Erfordernis der mutwilligen oder grob fahrlässigen Einleitung resp. Erschwerung der Durchführung des Verfahrens. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Art. 427 Abs. 2 StPO und Art. 432 Abs. 2 StPO analog und konsequenterweise gleich aus- zulegen. Werden der Privatklägerschaft die Kosten in Anwendung von Art. 427 Abs. 2 StPO auferlegt, kann ihr gestützt auf Art. 432 Abs. 2 StPO auch die der be- schuldigten Person zugesprochene Entschädigung auferlegt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_921/2018 vom 20. Mai 2019 E. 4.4; 6B_1032/2018 vom 9. Ja- nuar 2019 E. 4.3). Auch nach Auffassung des Obergerichts (dazu ausführlich: Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 4 vom 22. Mai 2012) ist hin- sichtlich der Parteientschädigung nach Art. 432 Abs. 2 StPO ohne Belang, ob die Privatklägerschaft das Verfahren mutwillig oder grob fahrlässig eingeleitet resp. dessen Durchführung erschwert hat. Voraussetzung ist einzig, dass die beschuldig- te Person im Verfahren obsiegt. Nach Ansicht der Kammer besteht auch in Bezug auf die Entschädigungspflicht kein Anlass, vom allgemeinen Kostengrundsatz abzuweichen. Mit Verweis auf die im Zusammenhang mit den Verfahrenskosten getätigten Ausführungen (Ziff. IV.13 des vorliegenden Urteils) ist die zu sprechende Parteientschädigung vollumfänglich dem Privatkläger aufzuerlegen. 14.2 Zur Entschädigungshöhe Eventualiter beantragt der Privatkläger, die vorinstanzlich zugesprochene Parteien- tschädigung in der Höhe von CHF 7‘081.00 sei auf ein angemessenes Mass zu kürzen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Anwaltstarifen und dem Zeitaufwand, den die Verteidigung für die sachbezogene und angemessene Wah- rung der Interessen des Beschuldigten aufgewendet hat. Zu übernehmen sind mit- hin nur jene Verteidigungskosten, die in einem vernünftigen Verhältnis zur tatsäch- lichen und rechtlichen Komplexität des Falles und zur Bedeutung der Sache stehen (RIKLIN, in: Orell Füssli Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 429 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 429 StPO). Die Straf- behörde kann die Entschädigung herabsetzen, wenn die Privatklägerschaft die be- schuldigte Person zu entschädigen hat (Art. 430 Abs. 1 Bst. b StPO). Gemäss Art. 41 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) richtet sich der Parteikostenersatz nach der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes vom 17. Mai 2006 [PKV; BSG 168.811]). Gemäss deren Art. 17 Abs. 1 Bst. b reicht der Tarifrahmen für das Verfahren vor 13 dem Einzelgericht des Regionalgerichts von CHF 500.00 bis CHF 25‘000.00. Angesichts der eher unterdurchschnittlichen Komplexität der zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen hat sich die vorliegend zu sprechende Parteientschädigung im unteren Bereich des Honorarrahmens zu bewegen. Gemäss eingereichter Honorarnote belaufen sich die Anwaltskosten für die Verfah- ren in Sachen C.________ und I.________ auf insgesamt CHF 10‘138.75 (pag. 265 f.). Von den gesamthaft in Rechnung gestellten 25 Stunden hat die Vor- instanz 11 Stunden für die Vertretung in Sachen I.________ ausgeschieden und den Privatkläger letztlich zu einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 7‘081.00 verurteilt (S. 27 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 311). Damit bewegt sich die erstinstanzlich ausgerichtete Entschädigung für die Aufwen- dungen der privaten Verteidigung im unteren Rahmen des massgebenden Honor- artarifs und erscheint grundsätzlich angemessen. Der Umstand, dass der Aufwand der Verteidigerin des Beschuldigten höher ausfällt als derjenige des Vertreters des Privatklägers (6 Stunden resp. CHF 4‘823.300; [pag. 262 ff.]) ist nachvollziehbar. So wurde die Verteidigerin des Beschuldigten wesentlich früher mandatiert als der Vertreter des Privatklägers. Angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte der deutschen Sprache nicht mächtig ist, war zudem eine intensivere Betreuung (inhaltliche Erklärung der Verfügungen und Eingaben) notwendig. Auch ist die Bedeutung der Streitsache für den Beschuldigten, dem ein Schuldspruch droht, in der Tendenz höher zu gewichten als jene für den Privatkläger, der lediglich einen Prozessverlust mit den damit verbundenen Kostenfolgen in Kauf nimmt. Nach dem Gesagten erachtet die Kammer die dem Beschuldigten erstinstanzlich ausgerichtete Entschädigung von CHF 7‘081.00 als angemessen. Sie ist in dieser Höhe zu bestätigen. Als unterliegende Partei hat der Privatkläger seine eigenen Anwaltskosten selbst zu tragen (Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). 15. Entschädigung in oberer Instanz Die Entschädigung in oberer Instanz richtet sich ebenfalls nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ent- spricht es dem vom Gesetzgeber geschaffenen System, dass in jenen Fällen, in denen die Fortsetzung des Verfahrens ausschliesslich vom Willen der Privatkläger- schaft abhängt, dieser die Verteidigungskosten des Beschuldigten vor der Beru- fungsinstanz trägt (BGE 139 IV 45 E. 1.2 S. 48). Da der Privatkläger im oberin- stanzlichen Verfahren vollumfänglich unterliegt und die Fortsetzung des Verfahrens (angesichts des Verzichts der Generalstaatsanwaltschaft auf Teilnahme am Beru- fungsverfahren) ausschliesslich vom Willen des Privatklägers abhing, erachtet die Kammer eine Auferlegung der Parteikosten zu dessen Lasten als folgerichtig. Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse wie auch die Bedeutung der Streitsache haben sich im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren nicht verändert. Sie sind nach wie vor als unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Die Aufwendungen der Ver- teidigerin des Beschuldigten beschränkten sich oberinstanzlich im Wesentlichen auf das Studium der Urteilsbegründung, das Verfassen zweier kurzer Stellungnah- men sowie die mündliche Erläuterung der ergangenen Verfügungen und Eingaben. 14 Mit Eingabe vom 18. Oktober 2019 (pag. 438 f.) beantragte der Beschuldigte eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5‘800.70 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer). Das beantragte Honorar bewegt sich innerhalb des Tarifrahmens von Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. f PKV. Mit Blick auf den erwähnten Schwierigkeits- grad und die Bedeutung der Streitsache, wie auch im Vergleich zu dem vom Pri- vatkläger nach zweimaliger Fristerstreckung mit Eingabe vom 11. November 2019 beantragten Honorar im Umfang von CHF 7‘801.50 (pag. 450), erscheint es der Kammer als angemessen. Der Privatkläger hat dem Beschuldigten daher für dessen Aufwände im Berufungs- verfahren eine Entschädigung von CHF 5‘800.70 zu entrichten. Als unterliegende Partei hat der Privatkläger keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). IV. Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 15 Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 31. Mai 2018 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit 1. A.________ schuldig erklärt wurde der einfachen Körperverletzung, begangen am 8. Februar 2014 um ca. 15.30 Uhr in G.________ (Ortschaft) an der H.________ (Strasse), zum Nachteil von I.________ und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47 und 123 Ziff. 1 StGB sowie Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt wurde 1.1. zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend total CHF 3‘120.00, bedingt ausgesprochen unter Festsetzung einer Probezeit von 2 Jahren; 1.2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 780.00, bei einer auf 6 Tage festgesetz- ten Ersatzfreiheitstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung; 1.3. zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten von CHF 800.00; 2. A.________ in Anwendung von Art. 47 OR sowie 126 StPO weiter verurteilt wurde zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 100.00 zuzüglich 5 % Zinsen seit dem 8. Februar 2014 an den Privatkläger I.________; 3. die Schadenersatzklage des Straf- und Zivilklägers I.________ aufgrund unzureichen- der Begründung/Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen wurde (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 4. im Zivilpunkt in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO erkannt wurde, dass die Schadenersatz- und die Genugtuungsforderung des Straf- und Zivilklägers C.________ abgewiesen werden; 5. für die Behandlung des Zivilpunkts keine Kosten ausgeschieden wurden. II. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen am 14. September 2014 um ca. 13.45 Uhr bis ca. 13.55 Uhr in E.________ (Ortschaft) am F.________ (Weg), zum Nachteil von C.________ unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘881.00 an den Privatkläger C.________; 16 unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 an den Privatkläger C.________. Diese werden mit der von ihm geleisteten Sicherheitsleistung in gleicher Höhe verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). III. Weiter wird verfügt: Der Privatkläger C.________ hat A.________ eine Entschädigung von CHF 7‘081.00 für dessen Aufwendungen im erstinstanzlichen und CHF 5‘800.70 für dessen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren zu entrichten. IV. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________ - dem Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist resp. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 12. Dezember 2019 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi i.V. Oberrichter Aebi Die Gerichtsschreiberin i.V.: Imboden Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 17