3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00. 12 II. 1. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 22. November 2018 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: