11 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der einfachen Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen 1.1. am 16.02.2018 in I.________ durch Fahren auf dem Trottoir mit dem Motorrad; 1.2. am 16.02.2018 in I.________ durch zweimaliges Unterlassen der Zeichengebung beim Abbiegen mit dem Motorrad; 2. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, festgestellt am 16.02.2018 in I.________ und begangen durch nicht fristgemässes Einholen eines neuen Fahrzeugausweises bei Standortwechsel;