19. Erstinstanzliche Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt der Beschuldigte die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird. Vorliegend wurde der Beschuldigte in sämtlichen Punkten schuldig gesprochen und hat demzufolge die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘420.00 zu bezahlen. 20. Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, vorliegend aufgrund des geringen Aufwands bestimmt auf eine reduzierte Gebühr von CHF 1‘000.00, werden dem mit seinen Anträgen auf vollumfängliche Freisprüche unterliegenden Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt (Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO).