Er hat eine Freundin, mit welcher er jedoch nicht zusammenwohnt. Der Beschuldigte ist gemäss eigenen Angaben gesundheitlich angeschlagen, macht eine Chemotherapie und muss Blutverdünner einnehmen (pag. 47). Der Beschuldigte ist mehrfach und einschlägig vorbestraft (pag. 122 ff.), was sich straferhöhend auswirkt. Wie erwähnt, gilt jedoch das Verschlechterungsverbot. 18. Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte ist zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung beträgt vier Tage. V. Kosten und Entschädigung