17. Strafzumessung in concreto – Täterkomponenten Bezüglich der Täterkomponenten kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 77, S. 18 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Der Beschuldigte ist pensioniert und lebt von seiner AHV-Rente, wobei er geltend macht, diese vollständig einer Institution weiterzugeben. Dazu, wie er seinen Lebensunterhalt unter diesen Umständen bestreitet, macht er keine Angaben (pag. 46). Er hat eine Freundin, mit welcher er jedoch nicht zusammenwohnt.