Die Widerhandlung gegen das kantonale Strafrecht wird mit Busse bis zu CHF 1‘000.00 geahndet. Mit Blick auf das konkrete Tatverschulden und die VBRS-Richtlinien ist die Busse auf CHF 150.00 zu bestimmen, wobei in Anwendung des Asperationsprinzips CHF 100.00 anzurechnen sind. Für die Widerhandlung gegen das SVG durch nicht fristgerechte Einholung des Fahrzeugausweises kann mit Blick auf die konkreten Tatkomponenten und auf die VBRS-Richtlinien eine verschuldensangemessene Busse von CHF 60.00 bestimmt werden. Es ist hierbei verschuldensmindernd zu berücksichti-