Eine Asperation ist nur in den in Art. 2 der Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 741.031) aufgeführten Fällen vorzunehmen; ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Gestützt auf die Ordnungsbussenverordnung ist sowohl für das Befahren des Trottoirs als auch für das zweimalige Unterlassen der Richtungsanzeige eine Ordnungsbusse von je CHF 100.00 auszusprechen (Ziffer 301 und 321.1 OBV, der Abschnitt für Radfahrerinnen und Radfahrer sowie Führerinnen und Führer von Motorfahrrädern ist für Elektroroller mit weissem Kontrollschild nicht anwendbar), womit insgesamt eine Ordnungsbusse von CHF 300.00 resultiert.