16. Strafzumessung in concreto – Tatkomponenten Vorliegend ist für die schwerste Tat die Einsatzstrafe zu bestimmen, wobei gemäss abstrakter Methode auf den Strafrahmen abzustellen ist. Art. 90 Abs.1 SVG sieht als Strafe eine Busse von bis zu CHF 10‘000.00 vor (Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Befahren des Trottoirs wiegt vorliegend schwerer als das Unterlassen der Richtungsanzeige, weswegen hierfür die Einsatzstrafe zu bestimmen ist. Gemäss Art. 3a des Ordnungsbussengesetzes (OBG; SR 741.03) werden die Bussen nach Ordnungsbussengesetz kumuliert und nicht asperiert. Eine Asperation ist nur in den in Art. 2 der Ordnungsbussenverordnung (OBV;