Vorliegend sind die Übertretungen nicht als ausserordentlich geringfügig zu qualifizieren. Der Beschuldigte hat sich wissentlich und willentlich über die ihm bekannten Bestimmungen hinweggesetzt, sich gegenüber der Polizei uneinsichtig und unkooperativ verhalten und auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung jegliche Einsicht vermissen lassen. Auch ein Blick ins Strafregister zeigt, dass der Beschuldigte anscheinend nicht bereit ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten (vgl. pag. 122 ff.). Damit liegt kein Anwendungsfall von Art. 52 StGB vor.