Der Beschuldigte wird vorliegend mehrerer Übertretungen schuldig erklärt. Bei diesen Straftaten handelt es sich um sogenannte echte Bagatelldelikte, welche an sich geringfügig sind. Der Gesetzgeber hat dieser Geringfügigkeit damit Rechnung getragen, dass die Delikte als Übertretungen qualifiziert wurden. Nicht jede geringfügige Übertretung, sondern nur die im Verhältnis zu einer artgleichen Übertretung ausserordentlich geringfügige Tat wird privilegiert (FRANZ RIKLIN, a.a.O., N 23 zu Art. 52). Vorliegend sind die Übertretungen nicht als ausserordentlich geringfügig zu qualifizieren.