9 15. Strafbefreiung Der Beschuldigte beruft sich sinngemäss auf Art. 52 StGB und macht geltend, vorliegend handle es sich um eine Bagatelle, welche zu einem unnötigen Strafverfahren bzw. allenfalls zu einer unnötigen und kostspieligen Freiheitsstrafe führen werde (pag. 113). Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Der Beschuldigte wird vorliegend mehrerer Übertretungen schuldig erklärt.