Der Tatbestand war mit der Verweigerung gegenüber dem Polizisten D.________ bereits erfüllt. Der Beschuldigte ist damit der Widerhandlung gegen das kantonale Strafrecht durch Verweigerung der Namensangabe schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 14. Allgemeines Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung samt Asperation sowie die praktische Bedeutung der Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS- Richtlinien) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 75 f., S. 16 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung).